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Privatinsolvenz: Voraussetzungen und Antrag

Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet werden (§ 305 InsO):

1. Der Schuldner muss eine natürliche Person, also ein Verbraucher sein, der die gegen ihn gerichtet Forderungen nicht mehr bezahlen kann.

2. Der Schuldner darf keine selbstständige Arbeit ausgeübt haben. Unternehmer, Rechtsanwälte mit einer eigenen Kanzlei und Ärzte mit eigener Praxis können in der Regel keine Privatinsolvenz anmelden. Für sie gilt die Regelinsolvenz.

3. Aus einer ggf. früher ausgeübten Selbstständigkeit dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger übrig sein (§ 305 Abs. 1 InsO).

4. Der Lebensmittelpunkt des Schuldners muss bei Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens in Deutschland liegen (§ 2 InsO). Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ein erster Termin mit dem Insolvenzverwalter stattgefunden hat, können Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Bevor Sie eine Privat/Verbraucherinsolvenz durchlaufen können,

• müssen Sie zuvor versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen und der Versuch der Einigung ist gescheitert. Dieser Versuch wird außergerichtliche Schuldenbereinigung genannt.
• benötigen Sie eine Bescheinigung, die von einer Anwaltskanzlei als „geeigneter Person“ nach § 305 InsO ausgestellt worden ist.

Auch ohne Einkommen in die Privatinsolvenz

Um eine Privatinsolvenz zu beantragen, müssen Sie nicht zwingend über ein Einkommen verfügen. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II oder Rentner können selbstverständlich Privatinsolvenz beantragen. Auch wenn Sie wenig verdienen, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Bezüglich der Verfahrenskosten wird dann ein sogenannter Stundungsantrag gestellt. In diesem Fall streckt der Staat die Verfahrenskosten vor. Nach dem Ende der Privatinsolvenz müssen sie entweder in einer Summe oder in Raten zurückgezahlt werden. Wenn sich Ihre Einkommenssituation nicht verbessert, werden die Kosten nach weiteren 3 Jahren erlassen.

Antrag auf Privatinsolvenz

Wer kann Privatinsolvenz beantragen?

Eine Privatinsolvenz beantragen können:
• Arbeitnehmer
• Beamte
• Arbeitslose
• Rentner
• Hausfrauen
• ALG II – Empfänger
• oder auch Kleinunternehmer unterhalb der „Bagatellgrenze“.

Selbstständige müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen. Das gilt auch für ehemals Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger oder sogenannte Arbeitnehmerschulden haben (§ 305 Abs. 1 InsO).

Was ist ein Gläubigerantrag?

Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, ist schnelles Handeln erforderlich. Reicht die Zeit noch aus, stellen wir für Sie auch gerne vorbeugend einen Insolvenzantrag. Auf diese Weise wollen wir sicherstellen, dass wenigstens Ihre Restschuldbefreiung erhalten bleibt, sollte eine Gegenglaubhaftmachung oder ein Vergleich scheitern.

Hat ein Gutachten festgestellt, dass Sie zahlungsunfähig sind, gewährt Ihnen das Insolvenzgericht eine Erklärungsfrist von 2 Wochen. Da die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraussetzt, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sein muss, laufen Sie Gefahr, trotz eines Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung zu bekommen, wenn Sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einen eigenen Insolvenzantrag stellen.

Wie kann man eine Privatinsolvenz anmelden?

Um sicher zu stellen, dass Sie bei einer Privatinsolvenz auch von allen Ihren Schulden befreit werden, sollten Sie unbedingt die nachfolgenden Punkte berücksichtigen:

1. Die Anmeldung der Privatinsolvenz muss richtig vorbereitet werden

Im Rahmen der Vorbereitung für die Anmeldung der Privatinsolvenz wird nach einer Erstberatung ein Entschuldungsplan erstellt und ein sogenanntes P-Konto bei einer anderen als Ihrer bisherigen Bank eröffnet. Danach stoppen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger und sortieren und ordnen ihre Gläubigerunterlagen.

2. Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss unternommen worden sein

Nachdem die Vorbereitungen für die Anmeldung der Privatinsolvenz abgeschlossen sind, führen wir eine Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern durch.

3. Es muss eine Bescheinigung nach § 305 InsO erstellt werden

Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen zu können, müssen Sie gemäß § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorlegen, mit der Sie dokumentieren können, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz ein erfolgloser Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung unternommen wurde, der auf einem entsprechenden Entschuldungsplan basiert.

4. Einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen

Wir erstellen dann den Antrag auf Privatinsolvenz mit Nebenanträgen.  Danach wird die Privatinsolvenz angemeldet.

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